Schulordnung für die Musikschule Kleinostheim

§ 1 AUFBAU

Die Musikschule hat folgende Ausbildungsgliederung:
1. Grundfächer
2. Instrumentalunterricht
3. Ensemblefächer (Orchester und Singkreis)
Der Instrumentalunterricht und die Ensemblefächer (Nr. 2 und 3) bilden einen Fachbereich. Einem weiteren Fachbereich gehören die musikalischen Grundfächer und der Vokalunterricht an.
1. Grundfächer
1.1
Musikalische Früherziehung für Kinder ab 4 Jahren wird in Gruppen von
6-12 Kindern einmal wöchentlich 60 Minuten erteilt. Der Kurs erstreckt sich über 2 Jahre.
Abweichende Regelungen sind mit Genehmigung der Schulleitung möglich.
1.2
Musikalische Grundausbildung für Kinder ab 6 Jahren wird ebenfalls in
Gruppen von 6-12 Kindern einmal wöchentlich 45 Minuten erteilt. Der Kurs erstreckt sich über 1 Jahr. Er umfaßt prinzipiell ähnliche Lehrinhalte wie die musikalische Früherziehung, in zeitlich komprimierter Form.

2.       Instrumentalunterricht
2.1
In den Instrumentalunterricht werden aufgenommen:
l Kinder, die die musikalische Früherziehung oder Grundausbildung durchlaufen haben;
l Musikinteressierte ab 6 Jahren in allen Instrumentalbereichen;
l Erwachsene mit und ohne musikalische Vorbildung, die ein Instrument
neu erlernen oder vorhandene Kenntnisse perfektionieren möchten.
2.2
Der Unterricht erstreckt sich auf alle Instrumente, die von den Schülern gewünscht und von der Musikschule angeboten werden.
2.3
Der Instrumentalunterricht wird als Einzelunterricht oder in Gruppen mit 2-3 Teilnehmern erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, daß die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Bei zu großem Unterschied in Alter oder Vorbildung ist der Einzelunterricht zu wählen. Über die Einteilung sowie unvermeidliche Änderungen im laufenden Schuljahr entscheidet die Schulleitung.
2.4
Instrumentalschüler sollen zusätzlich in einem Ensemble mitspielen.
Die Mitwirkung in diesen Ensembles ist für Instrumentalschüler gebührenfrei.
2.5
Die Regelungen für den Instrumentalunterricht gelten auch für den Vokalunterricht.

3. Ensemblefächer

Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Zu diesen Fächern gehören beispielsweise
Sing- und Spielkreise, Instrumental-gruppen, Rock- und Big Band, Chor- und Orchesterensembles.
Für Instrumentalschüler sind diese Ensembles gebührenfrei.

§ 2 SCHULJAHR

Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Tage richten sich nach den für die allgemeinen Schulen geltenden Bestimmungen.

§ 3 UNTERRICHTSDAUER

Die Unterrichtszeiten werden nach fachlichen Erfordernissen von der Schul-leitung festgelegt. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, soweit nicht je nach Fach und Gruppe eine andere Regelung getroffen wurde.

§ 4 ANMELDUNG UND AUFNAHME

Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Anmeldeformulare sind in der Musikschule und im Rathaus erhältlich). Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Für jedes Fach muß eine eigene Anmeldung ausgefüllt werden. Mit der Annahme der Anmeldung und dem Beginn des Unterrichts entsteht ein Unterrichtsvertrag. Ein Anspruch zur Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

5.1
Ein Schüler scheidet zum Ende des Schuljahres aus der Musikschule aus, wenn er sich fristgerecht bis zum 15.06. eines jeden Jahres schriftlich (Formblatt) abmeldet. Abmeldeformulare sind im Sekretariat der Musikschule erhältlich. Wenn der Schulleitung keine schriftliche Abmeldung vorliegt, verlängert sich der
Unterrichtsvertrag um ein Schuljahr.
5.2
Einer Abmeldung während des laufenden Schuljahres kann nur aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit, Wegzug etc.) stattgegeben werden.
5.3
Die Musikschule kann aus zwingenden personellen, räumlichen oder anderen organisatorischen Gründen das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise
vorzeitig beenden oder unterbrechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Fachlehrer und Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schüler
bzw. den gesetzlichen Vertretern zu dem Ergebnis kommen, daß die Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist.
Weitere Ausschlußgründe sind beispielsweise mangelnde Disziplin oder erheblicher Zahlungsverzug.

§ 6 VERHINDERUNG

Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muß die Musikschule rechtzeitig davon verständigt werden.
Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und wird nicht nachgeholt.

§ 7 UNTERRICHTSAUSFALL

Unterrichtsstunden, welche durch vermeidbare Verhinderung (z.B. Konzerttätigkeit) der Lehrkraft ausfallen, werden in vollem Umfang vor- bzw. nachgeholt.
Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft oder bei sonstigem Ausfall(z.B. durch Schulveranstaltungen oder durch die Teilnahme der Lehrkraft an Fortbildungsveranstaltungen).

§ 8 UNTERRICHTSSTÄTTEN, AUFSICHT

Der Unterricht findet grundsätzlich in den Räumen der Musikschule Kleinostheim statt. Bei Vorliegen der organisatorischen Voraussetzungen kann der
Unterricht im Rahmen einer abgeschlossenen Zweckvereinbarung auch in anderen Gemeinden erteilt werden.
Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Bei variabel vereinbarten Unterrichtszeiten gilt dies sinngemäß für die
tatsächliche Unterrichtszeit.

§ 9 VERANSTALTUNGEN, BILD- UND SCHALLAUFZEICHNUNGEN

Die Veranstaltungen der Musikschule sind, einschließlich der hierfür erfor-derlichen Vorbereitungen, Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler wird erwartet. Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen herzustellen
und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht.

§ 10 ÖFFENTLICHES AUFTRETEN

Über öffentliches Auftreten der Schüler sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern
muß die Schulleitung informiert werden.

§ 11 INSTRUMENTE

Grundsätzlich muß der Schüler bei Beginn des Unterrichts ein geeignetes Instrument besitzen.

§ 12 GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.

§ 13 BESCHEINIGUNG

Am Ende eines Schuljahres erhalten die Schüler ein Zertifikat über den Besuch der Musikschule.
Dieses kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.

§ 14 UNFALLVERSICHERUNG

Die Schüler der Musikschule sind gegen Unfall versichert.

§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Schulordnung tritt am 01.08.1993 in Kraft.

Kleinostheim, 01.12.1993

Frieß

1. Bürgermeister