Schulordnung
für die Musikschule Kleinostheim
§ 1 AUFBAU
Die Musikschule hat folgende Ausbildungsgliederung:
1. Grundfächer
2. Instrumentalunterricht
3. Ensemblefächer (Orchester und Singkreis)
Der Instrumentalunterricht und die Ensemblefächer (Nr. 2 und 3) bilden einen Fachbereich.
Einem weiteren Fachbereich gehören die musikalischen Grundfächer und der Vokalunterricht
an.
1. Grundfächer
1.1
Musikalische Früherziehung für Kinder ab 4 Jahren wird in Gruppen von
6-12 Kindern einmal wöchentlich 60 Minuten erteilt. Der Kurs erstreckt sich über 2
Jahre.
Abweichende Regelungen sind mit Genehmigung der Schulleitung möglich.
1.2
Musikalische Grundausbildung für Kinder ab 6 Jahren wird ebenfalls in
Gruppen von 6-12 Kindern einmal wöchentlich 45 Minuten erteilt. Der Kurs erstreckt sich
über 1 Jahr. Er umfaßt prinzipiell ähnliche Lehrinhalte wie die musikalische
Früherziehung, in zeitlich komprimierter Form.
2.
Instrumentalunterricht
2.1
In den Instrumentalunterricht werden aufgenommen:
l Kinder, die die musikalische Früherziehung oder Grundausbildung durchlaufen haben;
l Musikinteressierte ab 6 Jahren in allen Instrumentalbereichen;
l Erwachsene mit und ohne musikalische Vorbildung, die ein Instrument
neu erlernen oder vorhandene Kenntnisse perfektionieren möchten.
2.2
Der Unterricht erstreckt sich auf alle Instrumente, die von den Schülern gewünscht und
von der Musikschule angeboten werden.
2.3
Der Instrumentalunterricht wird als Einzelunterricht oder in Gruppen mit 2-3 Teilnehmern
erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, daß die
besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Bei zu großem
Unterschied in Alter oder Vorbildung ist der Einzelunterricht zu wählen. Über die
Einteilung sowie unvermeidliche Änderungen im laufenden Schuljahr entscheidet die
Schulleitung.
2.4
Instrumentalschüler sollen zusätzlich in einem Ensemble mitspielen.
Die Mitwirkung in diesen Ensembles ist für Instrumentalschüler gebührenfrei.
2.5
Die Regelungen für den Instrumentalunterricht gelten auch für den Vokalunterricht.
3. Ensemblefächer
Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Zu diesen
Fächern gehören beispielsweise
Sing- und Spielkreise, Instrumental-gruppen, Rock- und Big Band, Chor- und
Orchesterensembles.
Für Instrumentalschüler sind diese Ensembles gebührenfrei.
§ 2
SCHULJAHR
Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet
am 31. Juli. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Tage richten sich nach den für die
allgemeinen Schulen geltenden Bestimmungen.
§ 3 UNTERRICHTSDAUER
Die Unterrichtszeiten werden nach fachlichen Erfordernissen von der
Schul-leitung festgelegt. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, soweit nicht je nach
Fach und Gruppe eine andere Regelung getroffen wurde.
§ 4
ANMELDUNG UND AUFNAHME
Anmeldungen sind schriftlich an die
Musikschule zu richten (Anmeldeformulare sind in der Musikschule und im Rathaus
erhältlich). Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Für jedes Fach muß eine eigene Anmeldung
ausgefüllt werden. Mit der Annahme der Anmeldung und dem Beginn des Unterrichts entsteht
ein Unterrichtsvertrag. Ein Anspruch zur Aufnahme besteht nicht.
§ 5
Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
5.1
Ein Schüler scheidet zum Ende des Schuljahres aus der Musikschule aus, wenn er sich
fristgerecht bis zum 15.06. eines jeden Jahres schriftlich (Formblatt) abmeldet.
Abmeldeformulare sind im Sekretariat der Musikschule erhältlich. Wenn der Schulleitung
keine schriftliche Abmeldung vorliegt, verlängert sich der
Unterrichtsvertrag um ein Schuljahr.
5.2
Einer Abmeldung während des laufenden Schuljahres kann nur aus zwingenden Gründen (z.B.
Krankheit, Wegzug etc.) stattgegeben werden.
5.3
Die Musikschule kann aus zwingenden personellen, räumlichen oder anderen
organisatorischen Gründen das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise
vorzeitig beenden oder unterbrechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Fachlehrer und
Schulleitung nach Rücksprache mit dem Schüler
bzw. den gesetzlichen Vertretern zu dem Ergebnis kommen, daß die Fortsetzung des
Unterrichts nicht sinnvoll ist.
Weitere Ausschlußgründe sind beispielsweise mangelnde Disziplin oder erheblicher
Zahlungsverzug.
§ 6
VERHINDERUNG
Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise
nicht wahrnehmen, muß die Musikschule rechtzeitig davon verständigt werden.
Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und wird nicht
nachgeholt.
§ 7
UNTERRICHTSAUSFALL
Unterrichtsstunden, welche
durch vermeidbare Verhinderung (z.B. Konzerttätigkeit) der Lehrkraft ausfallen, werden in
vollem Umfang vor- bzw. nachgeholt.
Dies gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft oder bei sonstigem Ausfall(z.B. durch
Schulveranstaltungen oder durch die Teilnahme der Lehrkraft an
Fortbildungsveranstaltungen).
§ 8
UNTERRICHTSSTÄTTEN, AUFSICHT
Der Unterricht findet grundsätzlich in den
Räumen der Musikschule Kleinostheim statt. Bei Vorliegen der organisatorischen
Voraussetzungen kann der
Unterricht im Rahmen einer abgeschlossenen Zweckvereinbarung auch in anderen Gemeinden
erteilt werden.
Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Bei variabel
vereinbarten Unterrichtszeiten gilt dies sinngemäß für die
tatsächliche Unterrichtszeit.
§ 9
VERANSTALTUNGEN, BILD- UND SCHALLAUFZEICHNUNGEN
Die Veranstaltungen der Musikschule sind,
einschließlich der hierfür erfor-derlichen Vorbereitungen, Bestandteil des Unterrichts.
Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler wird erwartet. Die Musikschule ist berechtigt, im
Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Schallaufzeichnungen
herzustellen
und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine
Vergütungsverpflichtung besteht nicht.
§ 10
ÖFFENTLICHES AUFTRETEN
Über öffentliches Auftreten der Schüler
sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern
muß die Schulleitung informiert werden.
§ 11
INSTRUMENTE
Grundsätzlich muß der Schüler bei Beginn
des Unterrichts ein geeignetes Instrument besitzen.
§ 12
GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind
die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.
§ 13
BESCHEINIGUNG
Am Ende eines Schuljahres erhalten die
Schüler ein Zertifikat über den Besuch der Musikschule.
Dieses kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.
§ 14
UNFALLVERSICHERUNG
Die Schüler der Musikschule sind gegen Unfall
versichert.
§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNG
Diese Schulordnung tritt am 01.08.1993 in
Kraft.
Kleinostheim, 01.12.1993
Frieß
1. Bürgermeister